Email-Werbung und Einwilligung des Adressaten - Was ist zu beachten?
Wer kennt es nicht: das Häkchen, mit dem man am Ende eines Internetformulars in den Erhalt von Newslettern und anderer Email-Werbung
einwilligen kann. Doch was passiert, wenn das Häkchen bereits automatisch gesetzt, die Einwilligung also schon „voreingestellt“ ist
und der Kunde den nicht entfernt? Kann dann noch von
einer wirksamen Einwilligung in den Bezug von Werbung gesprochen werden? Mit dieser Frage hat sich das Thüringer OLG in Jena mit
Urteil vom 21.04.2010 (Az. 2 U 88/10) beschäftigt.
Grundsätzlich setzt eine im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässige Werbung mittels voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Diese
erfolgt in der Regel dadurch, dass der Kunde ein bestimmtes Feld in einem Internetformular mit einem Häkchen markiert (sog. „opt-in“
– Erklärung, welche u.a. folgenden Wortlaut haben kann: „Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters
bin ich einverstanden“). Wie das OLG Jena in seinem Urteil bekräftigte, kommt es insbesondere auf die Ausdrücklichkeit der
Einwilligung an. Daher stellt es einen unzulässigen Verstoß dar, wenn die entsprechende Einwilligung bereits „voreingestellt“ ist,
der Kunde also das Häkchen selbstständig entfernen muss, um keine Werbung zu erhalten. Denn nach Ansicht des OLG liegt in diesem Fall
keine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit
lediglich ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären. Allerdings enthält das in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung,
nach der eine Einwilligung des Kunden in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Genau genommen handelt es sich dann um eine zulässige
Email-Werbung, wenn
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse
erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der
Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen
wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
Was die in Nr. 1 geregelte Erlangung der Adresse angeht, so ist zu beachten, dass der werbende Unternehmer die Email-Adresse vom
Kunden selbst erlangt haben muss. Dies kann auf Anfrage oder im Rahmen einer Bestellung erfolgen, nicht aber mittels Adressbücher
oder durch andere Händler (Köhler/Bornkamm, § 7 UWG Rn. 204). Die in Nr. 2 geregelte Direk-werbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen erfordert, dass auch nur für „eigene ähnliche“ Produkte geworben wird. Nach Ansicht des OLG Jena (siehe oben) muss
sich die Ähnlichkeit auf die bereits gekauften Waren beziehen und mi…
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