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Email No. 3: Widerspruch per Email geht auch im anderswo nicht

am 01.08.2007 von JuracityBlog

Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht stellen sich Gerichte die Frage, was geht mit Emails und was geht eben nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 TG 1668/05) hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen.
Ein Antragsteller hatte sich gegen ablehnende Bescheide durch Widerspruch gewehrt. Den Widerspruch hatte er per einfacher Email eingelegt. Die Behörde und letztlich die Instanzen sahen darin einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 70 VwGO:
Danach ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die einfache Email ohne elektrische Signatur soll nach Auffassung des Gerichts dem Gebot der Schriftlichkeit nicht entsprechen. Denn es sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob die Email vollständig sei und vor allem, ob sie tatsächlich vom Absender und Adressaten des angefochtenen Bescheides stammt.
Im Hinblick auf die häufig anzutreffende Unleserlichkeit von Unterschriften und dem …

Viktor am 20.03.2008 um 17:26 Uhr:

ich habe folgendes problem..
ich habe einen wiederspruch bezüglich eines bußgeldes geschrieben per email.. mir es aber dann anders überlegt und habe einfach das bußgeld bezahlt..
nach ca 2 wochen bekomme ich ein schreiben das trotz meines wiederspruchs das bußgeld nicht zurück genommen werden kann.. bis dahin war das geld aber bereits überwiesen.. dann habe ich im internet einwenig rumgestöbert und gelesen das man eine email nicht als wiederspruch gelten darf wenn er nichtunterschrieben ist oder keine elektronische signatur angefügt wurde.. jetzt kommt es am 16.4 zu einer verhandlung.. wie stehen meine chancen da ohne verluste rauszukommen?

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