eMail = Geschäftsbrief

Das advobLAWg weist auf eine kleine, aber entscheidende Änderung des Gesetzes hin:

Handelsfirmen haben seit jeher auf Geschäftsbriefen verschiedene Angaben aufzudrucken, zum Beispiel Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, Handelsregistergericht und -nummer sowie alle Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsvorsitzende (§§ 37a HGB, 35 a GmbHG und 80 AktG).

Der Gesetzgeber hat nun das Gesetz so geändert, dass es heißt “Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form …” und damit klargestellt, dass auch elektronische “Geschäftsbriefe” - also geschäftl…

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Themen: Email , Internet , Kennzeichnung , Email Geschäftsbrief

Erschienen 23. Januar 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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