Elternzeiten in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes

Die Regelung in der Satzung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL), wonach im Rahmen der Wartezeit jeder Kalendermonat berücksichtigt wird, für den mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 63 Abs. 1 Buchst. a und c der Satzung der VBL erbracht wurden, so dass Elternzeiten keine Berücksichtigung finden (§ 34 Abs. 1 S. 2 VBLS), hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2010 – 6 O 167/10

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Themen: Bewerbung , Betriebliche Altersversorgung , Arbeitnehmer , Landgericht Karlsruhe , öffentlicher Dienst , Zusatzversorgung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 21. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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