Elternzeit und Elterngeld
am 20.02.2008 von Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles
Das Bundeselterngeldgesetz, das seit 1.1.2007 in Kraft ist, gilt für alle Kinder, die ab diesem Datum geboren sind. Alle davor geborenen Kinder fallen noch unter das Bundeserziehungsgeldgesetz.
Anders ist dies bei der Elternzeit. Die Neuregelungen gelten für alle Kinder, also auch für Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2007 geboren wurden.
1. Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit ist ein privatrechtlicher Anspruch, der berufstätigen Eltern gegen ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von ihrer Tätigkeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes zusteht.
Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
Die Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Das Kind lebt mit den Eltern, die die Elternzeit beantragen, im selben Haushalt.
2. Die Eltern betreuen und erziehen das Kind überwiegend selbst.
3. Der Berechtigte arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch.
Sie bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Am sinnvollsten ist es, wenn Eltern ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden. Bezüglich des dritten Jahres können sie sich dann später noch entscheiden. Wenn sie also später für das dritte Jahr auch noch Elternzeit wollen, können sie dies mit einer Frist von sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres dem Arbeitgeber gegenüber anzeigen. Der Arbeitgeber kann auch hier wiederum die Elternzeit nicht ablehnen.
Sollte der Antrag eines Elternteils nur für das erste Lebensjahr des Kindes erfolgt sein, folgt hieraus, dass auf die Elternzeit für …
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