Elterngeld nach Sabbatical
Dienstbezüge, die auf die Inanspruchnahme eines Sabbaticals / Freistellungsjahres zurückgehen und in Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach der Geburt eines Kindes zufließen, sind auch dann nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen, wenn der entsprechende Anspruch in einem vor der Zeit des Beschäftigungsverbotes liegenden Zeitraum erworben wurde.
Dienstbezüge, die auf die Inanspruchnahme eines Sabbaticals / Freistellungsjahres zurückgehen und nach der Geburt des Kindes bzw. nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes zufließen, sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen.
Denn nach Sinn und Zweck des BEEG soll nur der tatsächliche Ausfall von Einkommen während des Bezugs von Elterngeld kompensiert werden. Ob die Zahlung der Dienstbezüge auf eine im Zuflussmonat erbrachte Arbeitsleistung zurückgeht, ist daher nicht von Bedeutung.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2010 – S 11 EL 2806/08
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Rechtsgebiet: Sozialrecht
Erschienen 16. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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