Eltergeld und die Schrauben
rechtbrechung | 14. September 2010 — Ergänzend zum Thema: Investitionsabzugsbetrag. Man mindert im Jahr vor der Geburt den Gewinn und löst im Jahr der Geburt auf. Glät…
Na liebe Kolleginnen und Kollegen, sind Sie schon schwanger oder üben Sie noch? Vertrauen Sie (vor allem die männlichen Kollegen) gar auf das Versprechen der Bundesregierung, dass man auch als Mann problemlos einige Monate zur Kindererziehung zuhause bleiben kann, ohne Einkommenseinbußen zu erleiden? Das schöne neue Elterngeld entlastet Sie ja, so dass Sie sich ganz Ihrem Sprößling widmen und Windeln wechseln lernen können. Von wegen! Die praktische Handhabung des Elterngeld gegenüber Selbstständigen und Freiberuflern führt dazu, dass die meisten Kolleginnen und Kollegen gar kein Kindergeld erhalten. Es sei denn, man lügt die Elterngeldstelle an, was mir allen Ernstes vom ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) nahe gelegt wurde. Warum das so ist? Hier die Geschichte eines Vaters, der - naiv wie er damals noch war - nach der Geburt seines ersten Sohnes die ersten beiden Lebensmonate zuhause blieb und dachte, er bekäme Eltergeld.
Der Anfang war einfach. Auf der Seite www.elterngeld.bayern.de stellte ich online meinen Antrag, teilte mit, dass ich Partner einer Kanzlei mit drei Sozien bin und die ersten zwei Monate ab Geburt meines Kindes zuhause bleiben möchte. Aus den Richtlinien, die überall online verfügbar sind, hatte ich zuvor entnommen, dass das Elterngeld 67% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus dem vorhergehenden Kalenderjahr beträgt (hier die Website des BMFSFJ oder wie Schröder sagte “Frauen und Gedöns”). Meinem Steuerberater hatte ich ein Extra-Honorar gezahlt, damit er die Berechnung ein Jahr früher erstellt, als für die Steuerbehörden nötig gewesen wäre.
Soweit alles prima. Die böse Überraschung kam dann allerdings - und zwar als ich längst zuhause war und Windeln wechselte - mit dem Bescheid des “ZBFS”. Sie hatten zwar zunächst 67% des Durschnittseinkommens angesetzt, mein Elterngeld betrug im Ergebnis aber dennoch exakt Null Euro. Was einem vorher niemand sagt: Die Eltergeldstelle - zumindest die ZBFS - rechnet die Einnahmen der Kanzlei gemäß vorläufiger BWA des Steuerberaters als “zugeflossenen Gewinn” an. Das sind so viele logische Fehler, dass man im ersten Moment sprachlos ist. Nochmal, ich habe es nämlich zunächst auch für eine Scherz gehalten:
1) Das Elterngeld beträgt zwar zunächst einmal 67% des durchschnittlichen Gewinns aus dem der Geburt vorangegangenen Kalenderjahr.
2) Anzurechnen sind aber (so meint zumindest die ZBFS) die Überschüsse der Kanzlei in den relevanten Monaten (hier die ersten beiden Monate ab Geburt) gemäß Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) des Steuerberaters. Das ist nämlich, laut Eltergeldstelle, der “zugeflossene Gewinn in diesen beiden Monaten”.
Der Versuch einer rationalen Argumentation:Nun war ich noch guter Hoffnung, bei der ZBFS einen Menschen zu erreichen, bei dem man mit vernünftigen Argumenten durchdringt. Nach einem 85-minütigen Gespräch (kein Scherz) mit dem zuständigen …
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