Elterngeld bei Einkünften aus einem Mini-Job
Nach § 2 Abs 1, 3 und 7 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 ist auch bei Einkünften aus einem Minijob die
Werbungskostenpauschale abzuziehen. Diesen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes über den
Begriff der Werbungskosten ( § 9 EStG) und deren Pauschalierung ( § 9a EStG) hinaus auch steuerrechtliche Besonderheiten zu
berücksichtigen sind, die sich aus der Art der Lohnsteuererhebung (hier nach § 40a EStG) für die Einkommensteuerveranlagung ergeben
(vgl § 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 3 EStG).
So das Bundessozialgericht in einem aktuellen Fall, in dem die Klägerin als Krankenschwester abhängig beschäftigt war. Nach der
Geburt ihres Sohnes B. am 12.11.2007 ging sie ab Juni 2008 einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Beruf nach. Auf ihren am
22.11.2007 gestellten Leistungsantrag bewilligte der beklagte Kreis mit Bescheid vom 18.1.2008 unter Anrechnung des bis zum 7.1.2008
bezogenen Mutterschaftsgeldes für den 2.
Lebensmonat des Sohnes in Höhe von 111,21 Euro und ab dem 3. Lebensmonat in Höhe von 861,85 Euro monatlich. Dabei ließ der Kreis die
von der Klägerin vor der Geburt erzielten steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unberücksichtigt und
legte der Bemessung aus der Zeit vor dem Monat der Geburt durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von 1286,34 Euro zugrunde. Nach
erfolglosem Widerspruch legte die Klägerin mit dem Ziel der Berücksichtigung der Zuschläge Klage vor dem Sozialgericht ein.
Das Sozialgericht Duisburg gab der Klägerin zum Teil recht. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, seien von
der Klägerin weder Steuern noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitsförderung zu zahlen gewesen, so dass ein
höherer Abzug nicht in Betracht komme. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Landessozialgericht zurückgewiesen
worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen
Rechts.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist der Bescheid vom 18.1.2008 nicht unmittelbar durch die als Teilanerkenntnis anzusehende
Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des SG am 14.1.2010, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für das vor der Geburt entsprechend der Musterberechnung
vom 2.9.2008 zugrunde zu legen, geändert worden. Allerdings ist der Beklagte aufgrund seiner Prozesserklärung daran gebunden, dass
die Bemessungsgrundlage nunmehr 1301,33 Euro (ursprünglich: 1286,34 Euro) und das Elterngeld nunmehr 871,89 Euro (ursprünglich:
861,85 Euro) beträgt. Denn aus dem Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist zu schließen, dass die Klägerin dieses
Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen hat. Auch insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen.
Die gegen den Bescheid vom 4.12.2008 weitergeführte Klage ist, ohne das…
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