Elterngeld bei Einkünften aus einem Mini-Job

Nach § 2 Abs 1, 3 und 7 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 5.12.2006 ist auch bei Einkünften aus einem Minijob die Werbungskostenpauschale abzuziehen. Diesen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes über den Begriff der Werbungskosten ( § 9 EStG) und deren Pauschalierung ( § 9a EStG) hinaus auch steuerrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die sich aus der Art der Lohnsteuererhebung (hier nach § 40a EStG) für die Einkommensteuerveranlagung ergeben (vgl § 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 3 EStG).

So das Bundessozialgericht in einem aktuellen Fall, in dem die Klägerin als Krankenschwester abhängig beschäftigt war. Nach der Geburt ihres Sohnes B. am 12.11.2007 ging sie ab Juni 2008 einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Beruf nach. Auf ihren am 22.11.2007 gestellten Leistungsantrag bewilligte der beklagte Kreis mit Bescheid vom 18.1.2008 unter Anrechnung des bis zum 7.1.2008 bezogenen Mutterschaftsgeldes Elterngeld für den 2. Lebensmonat des Sohnes in Höhe von 111,21 Euro und ab dem 3. Lebensmonat in Höhe von 861,85 Euro monatlich. Dabei ließ der Kreis die von der Klägerin vor der Geburt erzielten steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unberücksichtigt und legte der Bemessung aus der Zeit vor dem Monat der Geburt durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von 1286,34 Euro zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruch legte die Klägerin mit dem Ziel der Berücksichtigung der Zuschläge Klage vor dem Sozialgericht ein.

Das Sozialgericht Duisburg gab der Klägerin zum Teil recht. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, seien von der Klägerin weder Steuern noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitsförderung zu zahlen gewesen, so dass ein höherer Abzug nicht in Betracht komme. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Landessozialgericht zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist der Bescheid vom 18.1.2008 nicht unmittelbar durch die als Teilanerkenntnis anzusehende Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des SG am 14.1.2010, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für das Einkommen vor der Geburt entsprechend der Musterberechnung vom 2.9.2008 zugrunde zu legen, geändert worden. Allerdings ist der Beklagte aufgrund seiner Prozesserklärung daran gebunden, dass die Bemessungsgrundlage nunmehr 1301,33 Euro (ursprünglich: 1286,34 Euro) und das Elterngeld nunmehr 871,89 Euro (ursprünglich: 861,85 Euro) beträgt. Denn aus dem Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist zu schließen, dass die Klägerin dieses Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen hat. Auch insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen.

Die gegen den Bescheid vom 4.12.2008 weitergeführte Klage ist, ohne das…

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Themen: Einkommen , Estg , Job , Elterngeld , Beeg , Geringfügige Beschäftigung

Erschienen 1. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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