Unterhalt für die Eltern
Rechtsanwalt News | 5. Juli 2008 — Meist zahlen Eltern für ihre Kinder Unterhalt. Im Alter kann es aber auch zu einer umgekehrten Unterhaltspflicht kommen: Dann m…
Die Eltern müssen ins Pflegeheim: Wer zahlt die Kosten?Das ist angesichts der stetig steigenden Kosten eines Pflegeheimes eine Frage, die sich viele stellen. Und: In welcher Höhe müßen die Kosten des Pflegeheims für Vater oder Mutter durch die Kinder gezahlt werden?
Hier gibt es eine Reihenfolge, die zu bedenken ist:
Diese sieht im wesentlichen so aus:
Pflegebedürftiger unter Zuhilfenahme von Pflegegeld Ehegatte des Pflegebedürftigen Kinder der Eltern im Pflegeheim Staat1. Der Pflegebedürftige zahlt Pflegeheim selbst
Wenn es sich die Eltern leisten können, dann müßen die Kosten zunächst aus der Rente und dem eigenen Vermögen aufgebracht werden. Unterstützt wird dies durch Zahlungen von Pflegegeld. Solange die Betreuung von zuhause aus erfolgt, kann hier auch bereits ein Pflegegeld nach §§ 36 SGB XI ff gezahlt werden. Kommen die Eltern ins Pflegeheim. Ist die Pflege nicht mehr zuhause möglich richtet sich das Pflegegeld nach § 43 SGB XI. Maximal werden aber nach diesem Paragraphen 75% der Kosten der Unterbringung und Pflege übernommen. Der Rest ist demnach wenn es ihm mögich ist aus dem Privatvermögen bzw. des Einkommens des zu Pflegenden zu zahlen.
2. Zahlung über Unterhaltspflichtige
Reicht das eigene Einkommen für die Pflegeheimkosten nicht aus besteht evt. ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten oder die Kinder. Dabei gilt die Reihenfolge der §§ 1608, 1606 BGB.
Gemäß § 1608 BGB haftet der Ehegatte vor den Verwandten. Gemäß § 1606 BGB sind Abkömmlinge, also die Kinder des Pflegebedürftigen vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
a. Ehegatte des Pflegebedürftigen
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht ist demnach zunächst der Ehegatte zur Zahlung der Differenz verpflichtet.
Dies setzt voraus, dass dieser nach Abzug seiner eigenen Kosten (evt. auch Heimkosten, wenn er selbst pflegebedürftig ist) in der Lage ist diesen Betrag noch aufzubringen. Hier ist also im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zu Prüfen, ob ein Anspruch besteht. Der Selbstbehalt beträgt dabei nach der Düsseldorfer Tabelle zumindest 1.000 € (zB Düsseldorfer Tabelle 2010) i
b) Pflicht der Kinder zur Zahlung der Heimkosten
Kann der Ehegatte nicht zahlen sind als nächstes die Kinder zur Zahlung verpflichtet.
Das Unterhaltsrecht berücksichtigt aber, dass es zu erwarten ist , dass Eltern zunächst für ihre Kinder den Lebensbedarf zahlen bis diese auf eigenen Beinen stehen, dass aber der umgekehrte Fall, eine Zahlung der Kinder für die Eltern nicht unbedingt zu erwarten ist. Daher wird hier ein großzügigerer Unterhalt berücksichtigt.
Dieser beträgt üblicherweise 1.400 €, hinzugerechnet wird hierz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. September 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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