Populäre Rechtsirrtümer. Teil 2: "Eltern haften für ihre Kinder"
RA Kadelke | 3. Oktober 2007 — Immer wieder hört und liest man den floskelhaften Ausspruch "Eltern haften für ihre Kinder". Gemeint ist damit in der Regel, da…
„Eltern für ihre Kinder“ ist eine der wohl bekanntesten juristischen Parolen, zu finden genauso oft auf Baustellenumzäunungen und Transportmitteln wie im Bereich von Lagerplätzen und sogar Spielplätzen.
Aber was gibt ein solches Schild eigentlich her?
Nun im Grunde gar nichts, außer dass „Eltern haften für ihre Kinder“ eine juristische Tatsache beschreibt – allerdings auf eine sinnentstellte Art und Weise.
Tatsache ist, Eltern haften niemals „für“ ihre Kinder, also für ein im schadenersatzrechtlichen Sinn anspruchsbegründendes Handeln ihrer Kinder. Es gibt nämlich keine Sippenhaftung. Allerdings haften Eltern für Schäden die ihre Kinder verursachen wenn dies in Folge einer verletzten Aufsichtspflicht geschieht. Schadersatzpflichtig macht aber nie das Verhalten des Kindes per se, sondern nur eine Sorfaltswidrigkeit der beaufsichtigenden Eltern.
Beispiel: Ein Vater geht mit seiner Zweijährigen am Gehsteig einer vielbefahrenen Straße ohne sie an der Hand zu führen. Plötzlich tritt die Kleine auf die Straße. Ein Radfahrer muss um einen Zusammenstoß zu verhindern ausweichen und kommt zu Sturz.
Klar ist, das Kind haftet selbst nicht – es ist nicht „deliktsfähig“. Der Vater hat aber allenfalls seine Pflicht verletzt indem er durch mangelhafte Obsorge (an der Hand führen) nicht verhindert hat, dass das Kind auf die Straße läuft, womit er aber hätte rechnen müssen.
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Juni 2011 auf http://lawontheblog.kundp.at.
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