Eltern haften für Ihre Kinder?

Der Sachverhalt beim Amtsgericht München (155 C 16937/09) ist schnell dargestellt: Eine Mutter mit Kind steigt in ein Taxi. Das Kind klagte vorher bereits über Kopfschmerzen und Halsweh. Im Taxi, nach der Anfahrt, erklärte das Kind plötzlich, dass ihm übel werde – die Mutter bat daraufhin den Taxifahrer, zur Seite zu fahren, da sie befürchte, das Kind müsse sich gleich übergeben. Da mitten im Verkehr, war ein kurzfristiges heranfahren nicht möglich, das Kind übergab sich noch im Taxi. Folgekosten: 190 Euro Reinigungskosten sowie 800 Euro für die Anmietung eines Ersatztaxis für die Ausfallzeit.

Der Taxifahrer begehrte von der Mutter den Ersatz des Schadens – was diese zurückwies. Auch das Amtsgericht München sag keine Anspruchsgrundlage: Eine allgemeine Gefährdungshaftung für seine Kinder gibt es nicht. Wohl aber evt. Sorgfaltspflichtverletzungen, wobei hier aber keine erkennbar war, zumal die Übelkeit sich erst im Taxis offenbart hatte. Am Ende bleibt der Taxifahrer auf den entstandenen Kosten sitzen.

Wichtig ist – wieder einmal – die Feststellung, dass es keine allgemeine Gefährdungshaftung für Kinder gibt. Allerdings gibt es mit dem §832 BGB die “Haftung des Aufsichtspflichtigen”, die aber Grenzen hat:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Weiterhin kommen (natürlich) evt. vertragliche Sonderpflichten hinzu – so gibt es auch eine “Rücksichtnahmepflicht” auf die Rechte des Vertragspartners bei Verträgen. Im vorliegenden Fall wäre diese Pflicht z.B. verletzt worden, wenn die Mutter die Übelkeit und das Risiko des Erbrechens bereits vor Fahrtantritt erkannt hätte und den Taxifahrer darüber nicht aufgeklärt hätte.

Übrigens: Kennen Sie diese Schilder “Eltern haften…

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Themen: Haftung , Kinder , Amtsgericht , Eltern , Taxi , Anmerkung , Juristischer Irrglaube
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 14. Juli 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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