Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Dem Vater eines fünfjährigen Mädchens, das außer Sichtweite der Eltern mit seinem Fahrrad einen Schaden verursacht hat, kann keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Das Kind haftet auch nicht selbst, so dass der Autoeigner seinen Schaden nicht ersetzt bekommt.

Die Fahrerin eines Mercedes fuhr mit ihrem Fahrzeug an einem Kindergarten vorbei. Auf dem Bürgersteig vor dem Kindergarten befanden sich mehrere Kinder, welche Fahrräder mit sich führten. Wohl weil es auf dem überfüllten Bürgersteig zu einem Getümmel kam, ließ ein fünfjähriges Mädchen sein Kinderfahrrad auf die Straße fallen. Am Mercedes entstand dabei ein Sachschaden in Höhe von 1.350,00 €. Der Eigentümer des Mercedes verlangte seinen Schaden vom Vater des kleinen Mädchens. Er begründete dies damit, dass der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Vater weit und breit nicht zu sehen gewesen. Der Vater habe jedoch die Aufsichtspflicht gehabt, in der Nähe seiner Tochter zu bleiben um nötigenfalls bei Fahrfehlern eingreifen zu können.

Unter welchen Umständen darf ein fünfjähriges Kind alleine Fahrrad fahren?

Bei Kindern im Alter von 5 Jahren kommt es darauf an, wie erfahren das Kind ist. Natürlich darf ein Kind, das gerade erst Fahrrad fahren gelernt hat, dies nicht unbeaufsichtigt tun. In so einem Fall käme tatsächlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Im Falle des fünfjährigen Mädchens war es jedoch so, dass dieses bereits seit zweieinhalb Jahren Rad gefahren war. In dieser Zeit hatte es nach Angaben des Vaters keine Probleme gegeben. Bevor das Kind angefangen habe Rad zu fahren, habe es bereits auf einem Laufrad geübt. Der Vater war also der Ansicht, dass seine Tochter eine gute Radfahrerin sei.

Amtsgericht sieht keine Aufsichtspflichtstverletzung

Das Amtsgericht München war in seinem Urteil der Ansicht, dass es nötig sei, Kinder zu selbständigen und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Dazu gehöre auch, dass ein Kind nicht wenige Meter vor den Eltern fahren muss. Es sei grundsätzlich zulässig, dass ein Kind, welches schon einige Erfahrung beim Radfahren habe, auch eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt fahre. Kurz gesagt müssen die Eltern ein Kind, welches schon einige Übung im Radfahren hat, nicht an der kurzen Leine halten. Dies ist nach Ansicht des Gerichts notwendig, um eben das Kind zu einem verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer zu erziehen.

Fazit:

Es gibt tatsächlich Fälle, in denen für einen Schaden der Verursacher nicht haftet. Ein bis zu sieben Jahre altes Kind, haftet gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht für Schäden, die es einem anderen zufügt. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da das Mä…

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Themen: Schäden , Fahrrad , Eltern , Kindergarten , Mercedes , Verletzung Der Aufsichtspflicht

Erschienen 12. Juni 2011 auf http://www.kanzlei-honsel.de/.

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