Eltern haften für Ihre Kinder, auch im Internet?
am 09.07.2008 von http://www.nennen.de/
Die 16-jährige Tochter hatte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos eingestellt, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, an denen Urheberrechte der Klägerin bestehen. Diese nahm neben der 16-Jährigen auch deren Eltern auf Auskunft und Schadenersatz in Anspruch. Über den Unterlassungsanspruch brauchte das Landgericht nicht zu entscheiden, weil eine Unterlassungserklärung bereits außergerichtlich abgegeben worden war.
Elterliche Aufsichtspflichten
Nach Ansicht des LG München hätten die Eltern der 16-Jährigen ihre Aufsichtspflichten verletzt.
Tatsächlich ordnet das Gesetz an, dass Eltern zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt. Diese Ersatzpflicht gilt jedoch nicht, wenn die Eltern nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben oder dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre (sog. Exkulpation).
Wie weit muss ein Kind oder ein Jugendlicher aber beaufsichtigt werden? Der Aufsichtspflichtige erfüllt seine Pflichten nur dann, wenn er im Hinblick auf kindesbezogene Umstände (wie Alter, Entwicklungsstand, Erfahrungen, Eigenart und Charakter) und die zur Rechtsgutsverletzung führende konkrete Situation alles Erforderliche getan hat. Es muss also situationsbedingt Aufsicht geführt werden. Wie intensiv eine Aufsicht zu erfolgen hat, hat der Aufsichtsführende selbst zu erkennen. Er muss sich daher auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen und sie insoweit gelegentlich beobachten.
Einweisende Belehrung und laufende Überwachung
Nach Ansicht des LG München entspreche ein mit dem Internet verbundener Computer dem Umgang mit einem „gefährlichen Gegenstand“. Die Nutzung eines Computers könne, soweit keine „Flat-Rate“ vereinbart sei, hohe Verbindungsgebühren verursachen. Sie berge erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken, hinzu kämen die Gefahren durch jugendgefährdende Inhalte. Daher sei eine einweisende Belehrung durch die Eltern …
Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wider…
Landgericht München I : Internet-PC als gefährlicher Gegenstand - Eltern können für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften. Belehrung und Überwachung notwendig.
MEDIEN INTERNET und RECHT / LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - Az. 7 O 16402/07, nrk <b>Zur Sache</b> <br><br> Nach einem am 19.06.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mit…
Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und…
LG München: PC ist gefährlicher Gegestand, Eltern haften für Kinder
Recht Medial / Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München. Während der österreichische Bundesgerichtshof gerade noch entschieden hat, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihre Kinder nicht zu haften haben, ist das Landgeric…
Eltern haften für ihre Kinder
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / auch im Internet. Das meint zumindest das LG München I (Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07; nicht rechtskräftig). Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos…
LG München I: Eltern haften für ihre Kinder - Eltern haften, für durch ihre Kinder über einen bereitgestellten Internetanschluss begangene Rechtsgutsverletzungen, wegen einer Aufsichtspflichtverletzung, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte v
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wer fremde Werke nutzt, hat sich zuvor über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern. Dies gilt auch für Minderjährige, jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2007, 5763 - im Hinblick auf eine 15jährige Internetnutzerin; ebens…
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