Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht für siebenjährige Kinder
Recht und Alltag | 23. November 2008 — Wenn Kinder etwas angestellt haben, sind nicht immer die Eltern Schuld. Haben sie alles ihnen Zumutbare unternommen, um Schäden…
An allen Ecken und Enden sieht man Schilder mit dieser Aufschrift. Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen, haften (BGB § 832). Denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden. Wenn Eltern aber nachweisen können, dass sie ihr Kind ausreichend beaufsichtigt haben, und es trotzdem zu einem Schaden gekommen ist, trifft sie keine Haftung. Beispiel Baustelle: Es ist möglich, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Verbote der Eltern Kinder trotzdem eine Baustelle betreten. Trotz eines o.g. Schildes kann der Baustellenbetreiber haften, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Ein Urteil des Landgericht Coburg verdeutlicht dies: Ein siebenjähriger Junge hatte beim unbeaufsichtigtem Spielen mit einem Feuerzeug das von den Eltern angemietete Wohnhaus in Brand gesetzt. Die Feuerversicherung wollte einen Teil des entstanden Schadens (51.500,00 €) von den Eltern wieder haben. Das Landgericht wies dieses Ansinnen zurück. Die Eltern hätten ihr Kind zum einen über die Gefahren von Feuer aufgeklärt und zum anderen darauf geachtet, dass das Kind nicht an gefährliche Gegenstände gelangen konnte.
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