Elsa-Adventskalender – Tür 16

Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 17.02.1982, Az.: 2/22 O 495/81

Maklerlohn begehrt der Kläger mit der Begründung, daß nach reger Tätigkeit er dem Beklagten Räume nachgewiesen, die behagten. Nach Abschluss eines Mietvertrages habe er seine Rechnung eines Tages dem Beklagten übersandt; der habe darauf nichts eingewandt. Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht. Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht’. Darin heißt es unter anderem wörtlich (und das ist für die Entscheidung erheblich): Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst! Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren. Man will das Geld, doch will man auch die Gunst des werten Kunden nicht verlieren. Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch, ein kurz’ Gesuch bei Ihnen einzureichen: Sie möchten uns, wenn möglich heute noch, die unten aufgeführte Schuld begleichen.’ Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien, wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn dieses Versäumnisurteil erlassen. Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen. Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug’ der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug? Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht, wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht? Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an. Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung. Doch muss der Gläubiger dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben. Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit…

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Themen: Frankfurt , Adventskalender

Erschienen 16. Dezember 2009 auf http://rechtler.com.

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