Elektronischen Lohnsteuerkarte – eine unendliche Geschichte
Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben am Dienstag, den 29. November 2011
entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) “aufgrund
unerwarteter technischer Schwierigkeiten” erneut verschiebt. Neuer Starttermin soll nun der 1. Januar 2013 sein.
Wie geht’s weiter in 2012?
Für das Kalenderjahr 2012 gilt daher wie bereits für 2011, dass die 2010 sowie eine vom ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die
darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,
Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig bleiben. Die dort enthaltenen Daten sind auch bei der Berechnung der im Jahr 2012 zugrunde zu legen.
Werden sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des
Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber
vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.
Wichtig: Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten und
hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber
auszuhändigen. Insoweit besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011.
Änderungen in den steuerlichen Verhältnissen?
Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den
tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab, etwa bei einem der Lohnsteuerklasse oder einer Änderung bei der Zahl der Kinderfreibeträge, so kann der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale aus
Vereinfachungsgründen auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug
(Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 gespeicherten elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig
die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I
bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin
ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
Diese vereinfachte Nachwe…
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