Elektronische beglaubigte Abschriften
am 21.10.2005 von http://rafranke.blogspot.com
Fast unbeachtet geblieben - auch das verstaubt auftretende Notariat wird seit dem 01.04.2005 vom Justizkommunikationsgesetz betroffen.
Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im Rahmen von § 39a BeurkG die Unterschrift des Notars. Die Bestätigung der Notareigenschaft (z.B. durch entsprechendes Zertifikatsattribut) ersetzt das Amtssiegel.
„Elektronische beglaubigte Abschriften“ können von Papierdokumenten hergestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine inhaltlich mit dem Ausgangsdokument übereinstimmende elektronische Datei erstellt (z.B. durch Einscannen). Die Datei wird sodann mit dem elektronischen Beglaubigungsvermerk sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Umgekehrt kann der Notar aus elektronischen Dateien, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, beglaubigte Papierdokumente aus diesen elektronischen Dokumenten erstellen, indem er das elektronische Dokument ausdruckt und die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem elektronischen Dokument sowie die erfolgreiche Prüfung der elektronischen Signatur bestätigt. Dies regelt § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes (s. unten).
Der Inhalt elektronischer Dokumente kann von unbefugten Dritten grundsätzlich ohne Hinterlassung jeglicher Spuren verändert werden. Hier schafft die qualifizierte elektronische Signatur Abhilfe: Jeder Teilnehmer am Signaturverfahren erhält von seiner Zertifizierungsstelle einen geheimen Signaturschlüssel (private key), der in der Regel auf einer mit Geheimzahl freizuschaltenden Signaturkarte gespeichert ist. Dort befindet sich auch das sog. qualifizierte Zertifikat, mit dem die Zertifizierungsstelle die Zuordnung des Signaturschlüssels zu einem bestimmten Inhaber bestätigt. Die Signatursoftware des Verwenders errechnet aus dem zu signierenden Dokument einen komprimierten mathematischen Wert (Hash-Wert), der mit dem geheimen Signaturschlüssel und dem Zertifikat zur elektronischen Signatur verbunden wird. Gleichzeitig gibt die Zertifizierungsstelle einen allgemein über das Internet abrufbaren öffentlichen Signaturschlüssel (public key) heraus, mit dessen Hilfe der Empfänger überprüfen kann, ob …
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