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Elektromagnetische Verträglichkeit

am 07.12.2006 von http://www.meisen.info

Die Bundesregierung will die Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln novellieren. Betriebsmittel sind Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Der nun von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zielt darauf ab, EU-Recht in deutsches Recht umzusetzen und einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur bei Störungsfällen zu definieren. Das bisherige Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten aus dem Jahre 1998 soll durch die Neuregelung ersetzt werden. Geplant ist, Verbesserungsvorschläge der für die Ausführung des Gesetzes wie bisher zuständigen Bundesnetzagentur in Bonn zu übernehmen. Von den gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind handelsübliche Geräte für den Amateurfunkdienst, wenn sie von Funkamateuren selbst hergestellt oder von ihnen geändert wurden. Verursacht der Amateurfunker dabei Störungen, bleibt er aufgrund des Amateurfunkgesetzes verpflichtet, diese zu beseitigen. In Ausnahmefällen, in denen die öffentliche Sicherheit oder die des Staates, die Verteidigung oder strafrechtliche Aspekte Vorrang haben, sollen die zuständigen Behörden auch Betriebsmittel einsetzen, die nicht oder nicht voll den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Generell ausgenommen bleiben davon jedoch Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial.
Der Bundesrat ist in seiner Stellungnahme vor allem auf die Möglichkeit eingegangen, dass die Inhalte bestimmter Sendungen abgehört werden können, wenn dadurch eine technische Störungsquelle “aufgespürt” werden kann. Dadurch drohten Eingriffe in den “absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung”. Gesetzliche Schutzvorkehrungen könnten daher erforderlich werden. Im Gesetzentwurf fehlten diese allerdings, so die Länderkammer. Im Hinblick auf den beschränkten Verwendungszweck, nämlich die Beseitigung einer technischen Störung, könnte dagegen argumentiert werden, dass das Fehlen solcher Schutzvorkehrungen vertretbar sei, weil das Abhören nicht darauf abziele, Inhalte zu ermitteln, sondern lediglich darauf, die technische Störquelle zu entdecken. Verfassungsrechtlich nicht unproblematisch sei darüber hinaus, dass eine Datenübermittlung an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden in bestimmten Fällen möglich wird, etwa um eine Gefahr für bestimmte “hochrangige Schutzgüter” abzuwehren. Dabei gehe es um die Verwendung von “Zufallsfunden”, die sich beim Abhören zur Beseitigung einer technischen Störung ergeben haben. Die Bundesnetzagentur werde die gewonnen Daten im Hinblick darauf auswerten müssen, ob die Voraussetzungen für eine Weitergabe der Daten vorliegen. Weder für die Übermittlung von Zufallsfunden an die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörden noch für das Abhören als solches sei im Entwurf ein richterlicher Beschluss vorgesehen. Der Bundesrat hält einen solchen allerdings für erforderlich.
Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, auch sie befürworte eine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. Die konkrete Ausgestaltung werde im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Ebenfalls sei zu prüfen, ob ein Richtervorbehalt erforderlich ist.

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