Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes? – so prüft die Stiftung Elektro-Altgeräte Register
am 23.07.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Das Elektrogesetz (ElektroG), über das hier schon mehrfach berichtet
wurde, schreibt eine Registrierungspflicht für Hersteller von
Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register vor. Oft ist
jedoch unklar, ob ein Gerät überhaupt ein Elektrogerät im Sinne des
Elektrogesetzes ist und der Hersteller der Registrierungspflicht
unterliegt. Dies zu beurteilen obliegt der genannten Stiftung. Doch
nach welchen Kriterien geht diese bei der Bewertung vor?
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Reigster (im Folgenden "EAR") geht bei ihrer Beurteilung grundsätzlich vom ElektroG aus. Demnach ist ein Produkt registrierungspflichtig, wenn es ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. I ElektroG ist, den Kategorien des § 2 I ElektroG zugeordnet werde kann und kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand greift.
1. Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. I ElektroGGemäß § 3 Abs. I ElektroG sind Elektrogeräte
Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder
Geräte zu Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.
Dabei dürfen die Geräte höchstens für 1000 Volt Wechselspannungsbetrieb oder 1500 Volt Gleichspannungsbetrieb ausgelegt sein. Geräte die für höhere Betriebsspannungen ausgelegt sind, fallen nicht unter das ElektroG.
Abzugrenzen sind Elektrogeräte von „bloßen“ Bauteilen, die nicht registrierungspflichtig sind. Lesen Sie dazu unseren Beitrag unter folgendem Link.
2. Zuordnung zu den Kategorien des § 2 I ElektroGDas in Frage stehende Gerät muss den in § 2 I ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien zugeordnet werden können. Als Hilfe kann dabei Anhang I zum ElektroG herangezogen werden (der - nicht abschließend – Beispiele nennt). Welche Geräte erfasst werden, wurde bereits in einem früheren Artikel erörtert. Diesen finden Sie hier.
3. Kein gesetzlicher AusnahmetatbestandDas …
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