Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes? – so prüft die Stiftung Elektro-Altgeräte Register
Das Elektrogesetz (ElektroG), über das hier schon mehrfach berichtet wurde, schreibt eine Registrierungspflicht für Hersteller von
Elektrogeräten bei der Elektro-Altgeräte
Register vor. Oft ist jedoch unklar, ob ein Gerät überhaupt ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes ist und der Hersteller der
Registrierungspflicht unterliegt. Dies zu beurteilen obliegt der genannten Stiftung. Doch nach welchen Kriterien geht diese bei der
Bewertung vor?
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Reigster (im Folgenden "EAR") geht bei ihrer Beurteilung grundsätzlich vom ElektroG aus. Demnach ist
ein Produkt registrierungspflichtig, wenn es ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. I ElektroG ist, den Kategorien des § 2 I ElektroG
zugeordnet werde kann und kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand greift. 1. Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. I ElektroG Gemäß
§ 3 Abs. I ElektroG sind Elektrogeräte Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder
benötigen oder Geräte zu Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Dabei dürfen die Geräte höchstens für 1000 Volt
Wechselspannungsbetrieb oder 1500 Volt Gleichspannungsbetrieb ausgelegt sein. Geräte die für höhere Betriebsspannungen ausgelegt sind,
fallen nicht unter das ElektroG. Abzugrenzen sind Elektrogeräte von „bloßen“ Bauteilen, die nicht registrierungspflichtig sind. Lesen
Sie dazu unseren Beitrag unter folgendem Link. 2. Zuordnung zu den Kategorien des § 2 I ElektroG Das in Frage stehende Gerät muss den
in § 2 I ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien zugeordnet werden können. Als Hilfe kann dabei Anhang I zum ElektroG
herangezogen werden (der - nicht abschließend – Beispiele nennt). Welche Geräte erfasst werden, wurde bereits in einem früheren Artikel
erörtert. Diesen finden Sie hier. 3. Kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand Das ElektroG sieht in § 2 Abs. 1 und 2 und in Anhang I einige
Ausnahmen vor, die nicht registrierungspflichtig sind. Das sind im Einzelnen: Glühlampen (= Glühbirnen) und Leuchten in Haushalten
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge implantierte und infektiöse Medizinprodukte Geräte, die der Wahrung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind Elektrogeräte, die Teil
eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt
Der letzte Punkt meint Teile, die zwar keine Bauteile (s.o.) sind, jedoch in anderen Teilen verbaut werden, die nicht
registrierungspflichtig im Sinne des ElektroG sind. Als Beispiel wird häufig das Autoradio genannt. Dieses ist nicht nur Bauteil,
kommt j…
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