ElektroG und Vergaberecht

Was müssen Beschaffer bei Ausschreibungen von Elektro- und Elektronikgeräten beachten? Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) stellt an die Hersteller dieser Geräte seit dem Jahr 2006 verschärfte Anforderungen bzgl. der Registrierung, der Rücknahme und der Art und Weise der Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte. Das ElektroG sieht vor, dass die Hersteller grundsätzlich registrierungspflichtig sind, wenn sie Elektrogeräte in Verkehr bringen wollen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Die Verletzung dieser Vorschrift gibt Mitbewerbern einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az: I-20 W 18/07). Offen ist bislang die Frage, welche Bedeutung die Vorschriften des ElektroG für das Vergaberecht haben, insbesondere ob nur an solche Unternehmen eine Vergabe erfolgen darf, die nach den Vorgaben des ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth registriert sind. Das ElektroG bestimmt grundsätzlich, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben (§ 9 Abs. 1 ElektroG). Dabei wird hinsichtlich der Rückführungspflicht keine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob diese Geräte aus dem privaten oder dem gewerblichen Bereich stammen (Giesberts/Hilf, § 9 ElektroG, Rn. 35). Korrespondierend zu der Rückgabepflicht schreibt § 10 ElektroG eine Rücknahmepflicht der Hersteller vor. Dabei betrifft § 10 Abs. 1 ElektroG die Rücknahmepflicht der Hersteller für Geräte, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 4 ElektroG auf dafür eingerichteten Übergabestellen für Altgeräte aus privaten Haushalten (B2C-Geräte) ihres Gebietes gesammelt werden. Hersteller müssen diese Altgeräte nach einem bestimmten Modus unentgeltlich abholen, wenn sie hierzu aufgefordert werden und nach der Maßgabe des § 11 ElektroG wiederverwenden oder behandeln. § 10 Abs. 2 ElektroG bestimmt, dass Hersteller von Elektrogeräten anderer Nutzer als privater Haushalte (B2B-Geräte), die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Hersteller und Nutzer dieser gewerblich genutzten Geräte können nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG hiervon abweichende Regelungen treffen. Dies zeigt die grundlegende Unterscheidung zwischen B2C- und B2B-Geräten hinsichtlich der unterschiedlichen Rücknahmemodalitäten auf. Hersteller von B2B-Geräten bleiben jedoch verpflichtet, sich registrieren zu lassen und von ihnen hergestellte Altgeräte zurückzunehmen. Die Letztnutzer sind verpflichtet, diese Altgeräte an die Hersteller zurückzugeben. Einzelheiten können vertraglich abbedungen werden. Bei der Beschaffung muss unterschieden werden, ob es sich um ein B2C- oder ein B2B-Gerät hand…

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Themen: Beschaffung , Erfassung , Registriert , Krankenhaus , Elektrog , Elektrogesetz , Vergabe

Erschienen 11. Februar 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.

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