ElektroG: EAR-Stiftung konkretisiert den Begriff des “Inverkehrbringens”
Die Stiftung Elektro Altgeräte Register (EAR) hat am 15.12.2009 den umstrittenen Rechtsbegriff “in Verkehr bringen” (vgl. § 23
ElektroG) konkretisiert. Wer Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt ohne diese zuvor bei der Stiftung EAR registriert zu
haben, kann mit einem empfindlichen belegt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der “Erstinverkehrbringer” die Ware selbst hergestellt oder als Händler nur in die EU importiert und
dort verkauft hat (vgl. § 13 Abs. 12 ElektroG). Vormals war streitig, ob ein nur das erstmalige oder auch das weitere Inverkehrbringen erfasste,
ob also nur der Hersteller oder importierende Großhändler, oder aber auch der Einzelhändler von der Sanktion bedroht war. Die
Stiftung hat sich nunmehr zu dieser Frage mit einem ergänzenden Hinweis geäußert. (Hervorhebungen durch uns): “Das ElektroG definiert den Begriff “in Verkehr bringen” nicht. Der Begriff wird
in dem ” Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien ” definiert. Diese
Definitionen sind nachstehend in Auszügen wiedergegeben:
Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes,
d.h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich
des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche
Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem
Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im
Geschäftsverkehr üblichen Rechts).
U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen:
* wenn ein Produkt einem Hersteller zur weiteren Verarbeitung überlassen …
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