Einziehung des Personalausweises

Steht noch nicht bestandskräftig fest, dass der Inhaber eines deutschen Personalausweises kein Deutscher ist, aber die Behörde diesen Personalausweis sicherstellen will, müssen im Rahmen der Ermessensausübung die Nachteile, die für die Allgemeinheit oder Dritte entstünden, wenn die Behörde untätig bliebe und sich hinterher herausstellt, dass der Betroffene kein Deutscher ist, konkret ermittelt und denjenigen Nachteilen gegenübergestellt werden. die für den Ausweisinhaber entstünden, wenn der Ausweis sichergestellt wird und sich hinterher herausstellt, dass er doch Deutscher ist.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall ist der Personalausweis rechtswidrig eingezogen worden. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG kann ein Personalausweis sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass Eintragungen in dem Ausweis unzutreffend sind (vgl. § 29 Abs. 1 PAuswG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG). Die für die Sicherstellung erforderliche Annahme eines Einziehungsgrundes ist gerechtfertigt, wenn die Behörde bei Abwägung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine vernünftigen Zweifel haben kann, dass der Einziehungsgrund vorliegt.

Die Eintragung “Staatsangehörigkeit deutsch” im Personalausweis des Klägers wäre falsch, wenn sein Vater wegen des rückwirkenden Rücknahmebescheides der Beklagten im Zeitpunkt der Geburt des Klägers keine Niederlassungserlaubnis besessen hätte. Denn dann hätte der Kläger nicht gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; andere Erwerbstatbestände sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Rechtsfolge schon jetzt aus dem Rücknahmebescheid abgeleitet werden darf, obwohl dieser noch nicht bestandskräftig ist und die gegen ihn gerichtete Klage aufschiebende Wirkung hat. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Auswirkungen die aufschiebende Wirkung einer Klage im Ausländerrecht angesichts der Regelung in § 84 Abs. 2 AufenthG hat, kann hier jedoch dahin stehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Tatbestand des § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG bereits jetzt erfüllt ist, ist der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.

Die Sicherstellung eines Personalausweises, dessen Eintragungen unzutreffend sind, ist nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG (“kann”) nicht zwingend, sondern ins Ermessen der Behörde gestellt. Dass die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis seines Vaters noch nicht bestandskräftig ist und deshalb noch nicht endgültig feststeht, ob die Eintragung “Staatsangehörigkeit deutsch” im Personalausweis des Klägers richtig oder falsch ist, müsste jedenfalls auf Ermessensebene berücksichtigt werden. Die Behörde muss in solchen Fällen darlegen, wieso es geboten ist, denn Personalausweis sc…

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Themen: Personalausweis , Verwaltungsgericht Oldenburg , Sicherstellung , Ermessensausübung , Staatsangehörigkeit , Niederlassungserlaubnis
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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