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Einzelzwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner wegen vor Verfahrenseröffnung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

am 13.02.2008 von Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles

Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 27.09.2007 (Az.: IX ZB 16/06) entschieden.

Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass eine Gläubigerin eines Schuldners, gegen den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Zwangsvollstreckung betreiben wollte wegen einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Nachdem der Gerichtsvollzieher ihr mitgeteilt hatte, dass wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde, hat sie hiergegen Erinnerung eingelegt. Sie beruft sich auf die Vorschrift § 89 II 2 InsO.
§ 89 II 1 InsO besagt, dass grundsätzlich die Einzelzwangsvollstreckung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch für Gläubiger gesperrt ist, die nicht Insolvenzgläubiger sind.
§ 89 II 2 InsO sieht hierzu eine Ausnahme vor. Danach gilt § 89 II 1 InsO nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teilen der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
Bezug genommen wird hierbei somit auf die Vorschriften 850f II ZPO und 850d ZPO. Nach § 850f II ZPO ist dem Schuldner nur dasjenige zu belassen, was er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung etwaiger Unterhaltsansprüche benötigt; weitere Pfändungsgrenzen sind nicht zu beachten.
Nach § 850d ZPO sind auch gesetzliche Unterhaltsansprüche des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne die in § 850c ZPO genannten Beschränkungen pfändbar. Wiederum …

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RA Florian MÜller

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