Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
Amtlicher Leitsatz: Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene AngabeZur
Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe,
das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 14.04.2011
Az.: I ZR 50/09
Tatbestand:
Der Kläger ist der Bundesverband der___. Er nimmt die Beklagte, die Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements akquiriert und diese dann
an Verlage weiterveräußert, auf Unterlassung der Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung für Werbe-anrufe in
Anspruch. Anfang Oktober 2007 war in der Zeitschrift "A. " ein sogenannter Beihefter enthalten, in dem ein von der Beklagten
veranstaltetes Gewinnspiel beworben wurde. Auf der dazu gehörenden Teilnahmekarte konnte ein Spielteilnehmer seinen Namen und seine
Anschrift eintragen. Darüber hinaus enthielt die Karte eine Zeile, in die ein Teilnehmer seine Telefonnummer eintragen konnte.
Unterhalb dieser Zeile befand sich folgender Hinweis: (Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote
der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden) Der Beihefter war wie
nachfolgend verkleinert eingeblendet gestaltet:
(Grafik: Abbildung1) Der Kläger hat die Bewerbung des Gewinnspiels als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Beklagte versuche,
sich das Einverständnis der Teilnehmer für zu erschleichen. Die angegriffene Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem
würden die Verbraucher durch die vorformulierte Einverständniserklärung unangemessen benachteiligt. Die Beklagte hat demgegenüber die
Ansicht vertreten, die Einverständniserklärung sei wettbewerbsrechtlich zulässig, weil die Teilnehmer an dem Gewinnspiel frei über
die Angabe ihrer Telefonnummer entscheiden könnten. Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter
Ordnungsmittel verboten, für die Teilnahme an einem Gratis-Gewinnspiel wie aus der mit dem Urteil in Kopie verbundenen Anlage
ersichtlich zu werben, soweit sich unter der Rubrik "Telefon-Nummer" folgender Hinweis befindet: "(Zur Gewinnbenachrichtigung und für
weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit
widerrufen werden)" Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, WRP 2009, 1282). Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: …
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