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Einwilligung in Spamming per AGB ist unwirksam

am 16.08.2006 von Aktiv gegen Spam

Das Landgericht Berlin hat noch einmal klargestellt, daß eine Einwilligung des Empfängers unwirksam ist, wenn diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders “versteckt” ist.

Die in den Geschäftsbedingungen erteilte Einwilligung zum Empfang von Werbung per E-Mail ist unwirksam, weil die Bestimmung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Quelle: Landgericht Berlin, Urteil vom 3.8.2006 (16 O 166/06)

Damit stellt das Gericht noch einmal klar, daß man Spamming nicht hinnehmen muß, …

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