Einwilligung in ärztlichen Eingriff nur für bestimmten Arzt

Möchte ein Patient abweichend von den Grundsätzen des einheitlichen Krankenhausvertrages seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen speziellen Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen, urteilte der BGH am 11.05.2010 (Az.: VI ZR 252/08).

Bei der Aufnahme in ein Kranknhaus schließt der Patient mit dem Krankenhaus in der Regel einen einheitlichen, so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Der Patient hat dann grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Statt dessen kann sich das Krankenhaus zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des gesamten angestellten Personals bedienen. Allerdings bleibt es dem Patienten auch beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimten Arzt operieren lassen. Dann darf einen anderer Arzt den Eingriff zwar nicht vornehmen, der Patient muss jedoch damit rechnen, unbehandelt entlassen zu werden. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat er nämlich nicht. Ist jedoch eine Chefarztbehandlung vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an die Stelle des Chefarztes tritt. Der Patient muss zuvor aber die Einwilligung eindeutig auf den gewünschten Arzt beschränken, da der GKV versicherte Patient sich beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag regelmäßig mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden erklärt, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind.

Etwas anderes gilt, wenn der Patient aufgrund eines Zusatzvertrages Wahlleistungen in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss als Wahlarzt die seine Diziplin prägende Kernleistung persönlich und eingenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht die Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.

In dem vom BGH entschiedenen …

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Erschienen 4. April 2011 auf http://blog.anwaelte-spittelmarkt.de.

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