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Einwendung durch Nicht-Zahlung

am 30.06.2005 von http://www.feder-und-paragraph.de

Das AG Hamburg-St. Georg hatte zu entscheiden, ob es - möchte man eine Einwendung gegen seine Telefonrechnung erheben - ausreicht, einfach den beanstandeten Posten vom Gesamtrechnungsbetrag abzuziehen und nur die Differenz zu überweisen. Das Gericht hat dies als ausreichend erachtet, da der "geforderte „Bezug mit den Verbindungsentgelten" hinreichend
erkennbar, „ein Rückschluß auf eine Erklärung des Kunden" durchaus
zulässig und geboten" sei.Aus dem Blickwinkel der Kundenfreundlichkeit bzw. des Verbraucherschutzes ist dieser Sicht zu folgen bzw. sie zu begrüßen. Denn der Beklagte (= Kunde) hatte ja eben nicht die Rechnung gar nicht bezahlt - was vielfältige Gründe hätte haben können - und damit den Telefondienstanbieter vor ein Rätselraten gestellt, sondern genau die angesprochene Differenz überwiesen, so dass der Bezug auf den Einwendungposten klar war.Ausführliche Infos zu diesem Urteil finden Sie hier bei Dr-Bahr-News.

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