Einwand der Zwangslizenz im grundsätzlich Patentverletzungsprozess zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06. Mai 2009 – KZR 39/06 – den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsprozess gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers als grundsätzlich für zulässig erachtet.

Denn die Lizenzierungspraxis eines marktbeherrschenden Patentinhabers unterliege der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle nach Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB. Inhaber von Patenten dürfen andere Marktteilnehmer, die Lizenzverträge abschließen möchten, um somit auf einem von der Benutzung des Patents abhängigen Markt Produkte anbieten zu können, nicht dadurch benachteiligen, dass sie von diesem Unternehmen ohne sachlichen Grund höhere Lizenzgebühren als von anderen fordern.

Wenn sich die Patentrechtsinhaber nicht an dieses Gebot halten, ist die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwehrt, weil dadurch ein nicht zu rechtfertigender Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung entstünde.

Schlagworte: Berlin, BGH, Brauch, Bundesgerichtshof, Gewerblicher Rechtsschutz, GWB, Kartell, Kartellrecht, Markt, Patent, Patentrecht, Produkt, Teilnehmer, TV, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Urteil, Urteile, Zivilprozessrech… » Vollständiger Artikel
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Themen: Berlin , Urteil , Urteile , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Unterlassungsanspruch , Unterlassung , Patent , Brauch , Kartell , TV , Produkt , Teilnehmer , Markt

Erschienen 31. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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