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Einwände der Personalvertretungen gegen die Beschäftigung von “Ein-Euro-Kräften” sind unbeachtlich

am 21.09.2006 von http://info.folkertjanke.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Klagen zweier Personalräte gegen den Einsatz von „Ein-Euro-Kräften” mit Beschlüssen 12. 09.2006 (Az.: VG 62 A 22.06 und VG 62 A 25.06) abgewiesen.
In einem Fall hatte ein Personalrat der Lehrer und Erzieher sich gegen die geplante Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ zur Unterstützung der Kinder- und Schülerbetreuung (u.a. Hausaufgaben-Betreuung, Leseförderung und Durchführung von Pausenaktivitäten) an verschiedenen Grundschulen gewandt. In einem weiteren Verfahren trat der Personalrat eines Bezirksamtes dem Einsatz von „Ein-Euro-Kräften“ im Rahmen „ergänzender pädagogischer Angebote“ in einem Jugendheim des Bezirks sowie als Hausmeistergehilfen in Schulen entgegen.
In beiden Fällen begründete der Personalrat seine Weigerung, dem Einsatz der „Ein-Euro-Kräfte“ zuzustimmen, mit einem Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Es bestünden erhebliche Zweifel an der durch diese Vorschrift gebotenen Zusätzlichkeit der Tätigkeiten der „Ein-Euro-Kräfte“. Die in Aussicht genommenen Tätigkeiten fielen nicht unplanmäßig und nicht nur vorübergehend an. Zwar sei der Personalrat von der Notwendigkeit der Schaffung weiterer Stellenkapazitäten für die betreffenden Arbeiten überzeugt. Diese dürften jedoch nicht an „Ein-Euro-Kräfte“ vergeben werden, da auf diese Weise Pflichtaufgaben „in den Sektor prekärer Beschäftigung“ verschoben würden. Damit würden die Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten mindestens mittelbar zu deren Nachteil berührt.
Die Dienststellenleitung wies die Zustimmungsverweigerungen jeweils als unbeachtlich zurück. Die Personalräte riefen daraufhin zur Klärung des Umfanges ihrer Befugnisse das Verwaltungsgericht an.
Das Verwaltungsgericht (Fachkammer für Personalvertretungssachen) hat die Anträge der Personalräte zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einwände der Personalräte seien nicht durch das gesetzliche Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gedeckt. Aufgabe der Personalvertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten …

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