Einwählen in unverschlüsselt betriebenes WLAN nicht strafbar

Eigener Leitsatz:

Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges verstößt weder gegen Vorschriften des TKG noch gegen solche des BDSG oder des StGB, da der Betreiber durch den Verzicht auf die Verschlüsselung des WLANs schlüssig erklärt, dass die zugeteilte IP-Adresse auch für den sich Einwählenden bestimmt ist. Somit muss sich der Betreiber des WLAN-Routers die von dem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen.

Landgericht Wuppertal

Beschluss vom 19.10.2010

Az.: 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10

Tenor: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Entscheidungsgründe: Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Mit Anklageschrift vom 08. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 26. und 27. August 2008 das Haus I-Straße in X aufgesucht zu haben, um sich mit seinem Laptop Xx Satellite mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk des Zeugen J einzuwählen. Dabei habe er beabsichtigt, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen. Mit Beschluss vom 03. August 2010 hat das Amtsgericht X die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO mangels strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten nicht gegeben sei. Das Verhalten des Angeschuldigten erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB liege nicht vor. Gegen den ihr am 06. August 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 11. August 2010 eingelegten sofortigen Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO liegt nicht vor. Bei vorläufiger Tatbewertung ist die Verurteilung des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung nicht wahrscheinlich, da, wie das Amtsgericht X im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ein strafbares Verhalten nicht ersichtlich ist. Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP (dynamic host configuration protocol) Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die V… » Vollständiger Artikel
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Themen: Tkg , Amtsgericht , Wuppertal , Hinreichender Tatverdacht , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 1. Juli 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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