Einwählen in unverschlüsselt betriebenes WLAN nicht strafbar
Eigener Leitsatz:
Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges verstößt weder gegen
Vorschriften des TKG noch gegen solche des BDSG oder des StGB, da der Betreiber durch den Verzicht auf die Verschlüsselung des WLANs
schlüssig erklärt, dass die zugeteilte IP-Adresse auch für den sich Einwählenden bestimmt ist. Somit muss sich der Betreiber des
WLAN-Routers die von dem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen.
Landgericht Wuppertal
Beschluss vom 19.10.2010
Az.: 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
Tenor: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen
Gründen abgelehnt. Mit Anklageschrift vom 08. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 26. und 27.
August 2008 das Haus I-Straße in X aufgesucht zu haben, um sich mit seinem Laptop Xx Satellite mittels einer drahtlosen
Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk des Zeugen J einzuwählen. Dabei habe er
beabsichtigt, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen. Mit Beschluss vom 03. August 2010 hat das Amtsgericht X die
Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO mangels
strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten nicht gegeben sei. Das Verhalten des Angeschuldigten erfülle weder den Tatbestand des
unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener
Daten nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB liege nicht vor. Gegen den ihr am 06. August 2010
zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 11. August 2010 eingelegten sofortigen Beschwerde. Die sofortige
Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO liegt nicht vor. Bei vorläufiger Tatbewertung
ist die Verurteilung des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung nicht wahrscheinlich, da, wie das Amtsgericht X im Ergebnis zutreffend
ausgeführt hat, ein strafbares Verhalten nicht ersichtlich ist. Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene
Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.
Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP (dynamic
host configuration protocol) Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten
ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die V…
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