Link economy – die Wortfolge als Marke
Rechtslupe | 11. Januar 2012 — Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelm…
Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff “Link economy” als Marke für die Waren- und Dienstleistungen u.a. der Druckereierzeugnisse, Werbung und Online-Publikationen eintragungsfähig ist und eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.
Das Patentgericht hatte argumentiert, dass der Wortkombination „Link economy“ ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link“ sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“. Der Gesamtbegriff „Link economy“ könne als Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internetseite verstanden werden.
Dieser Begründung vermochte sich der Erste Senat des BGH nicht anzuschließen. Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass bei einem Wortzeichen, dem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden kann und bei dem es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass die notwendige Unterscheidungseignung fehlt.
Wörtlich führt der BGH dann weiter aus:
Die Wortfolge „Link economy“ weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.
(…)
Die Wortfolge „Link economy“ weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Die englischen Begriffe „Link“ für „Verbindung“ oder „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der einen und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Januar 2012 auf http://www.internet-law.de/.
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