Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 38 Abs 4 UGB in das Firmenbuch
am 09.07.2008 von http://iusmaps.blogspot.com/Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußeres vom Erwerber nicht übernommen, haftet der Erwerber gemäß § 38 Abs 4 UGB dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt wurde.Die drei in § 38 Abs 4 angesprochenen Varianten, nämlich Firmenbucheintragung, verkehrsübliche Bekanntmachung und Direktverständigung, stehen den Vertragsteilen alternativ zur Verfügung, jede einzelne von ihnen reicht daher für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses gegenüber Dritten aus.Erstaunlich ist, dass über die konkrete Ausgestaltung der Firmenbucheintragung praktisch nichts zu finden ist. Die Mitteilung des Haftungsausschlusses durch Veräußerer oder Erwerber an den betroffenen Dritten wird in der Praxis naturgemäß kaum Fragen aufwerfen, zumal sich hier der Bezug auf ein konkretes Vertragsverhältnis und die damit zusammenhängenden konkreten Verbindlichkeiten, für die der Erwerber nicht haften solle, schon aus der Natur der Mitteilung ergibt.Zur Variante der „verkehrsüblichen Bekanntmachung“ hält Bydlinski in Krejci, RK UGB, § 38 Rz 49, fest, dass dieser Gesetzesbegriff unbestimmt sei und sich in den Gesetzesmaterialien auch keine näheren Ausführungen dazu finden. Gehe man davon aus, dass die verkehrsübliche Bekanntmachung so weit wie möglich sicherstellen solle, dass allenfalls betroffene Dritte tatsächlich Kenntnis davon erlangen können, dass der Unternehmenserwerber trotz Übernahme des unternehmerischen Vermögens nicht belangt werden könne, dürften die Anforderungen an den Grad der mit der Bekanntmachung verbundenen Publizität nicht zu niedrig angesetzt …
Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss der Haftung des Erwerbers gemäß § 38 Abs 4 UGB
iusmapsBLOG / Wohl auch auf Grund meiner diesbezüglichen Artikel zu § 38 UGB wurde ich um meine Rechtsansicht zu folgender vertraglicher Regelung in einem Unternehmenskaufvertrag ersucht:Die Käuferin N*N* übernimmt mit Ausnahme der Vertragsverhältnisse mit de…
§ 38 Abs 4 UGB - Ausschluss der Erwerberhaftung
iusmapsBLOG / Nach dem Intermezzo zum Agrargemeinschafts-Erkenntnis des VfGH wende ich mich wieder meiner beruflichen Thematik zu. Ich habe mich vor kurzem im Beitrag vom 09.07.2008 mit dem Publizitätserfordernis des § 38 Abs 4 UGB beschäftigt und festgehalten…
§ 38 Abs 5a UGB idF URÄG 2008: Regelungen des Unternehmensübergangs sind auf Unternehmensverpachtungen und deren Beendigung nicht anzuwenden
iusmapsBLOG / Am 7. Mai 2008 erfolgte mit BGBl I Nr. 70/2008 die Kundmachung des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008). Durch dieses Bundesgesetz werden die einschlägigen EG-Richtlinien über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsol…
Haftet der Veräußerers eines Unternehmens tatsächlich nur maximal 8 Jahre für übergegangene Verbindlichkeiten (§ 39 UGB, § 1409 ABGB)?
iusmapsBLOG / § 38 Abs 1 letzter Satz UGB hält fest, dass der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten forthaftet. Gemäß § 38 Abs 6 UGB bleibt eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von…
Unternehmensnachfolge*
Law on the Blog / Irgendwann im Unternehmerleben stellt sich für den Inhaber die Frage, was nach dem Ende der aktiven Laufbahn mit dem Unternehmen geschehen soll. Natürlich wäre es da die beste Variante, den Betrieb an einen Interessenten gegen entsprechende Bezahl…
Aufnahme eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses in die Urkundensammlung des Firmenbuchs
iusmapsBLOG / Mit Beschluss des Exekutionsgerichtes wurde der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters zu Gunsten der betreibenden Partei gepfändet. Diese beantragte nunmehr unter Vorlage des Exekutionsbewilligungsbeschlusses die Hinterlegung dieses Beschlusse…
