Eintracht Frankfurt Fussball AG/Eintracht Frankfurt e.V. - AC Eintracht Frankfurt a.M. - 1:0

Eigener Leitsatz:

Durch die Nutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt a.M." verstößt ein Frankfurter Ringerverein gegen das Namens- und Markenrecht des Eintracht Frankfurt e.V.

Landgericht Frankfurt am Main

Pressemitteilung zum Urteil vom 24.08.2011

Az.: 2-06 O 162/11

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main hat in einem heute verkündeten Urteil der Klage des Eintracht Frankfurt e.V. und der Eintracht Frankfurt Fussball AG gegen den „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ und ihr Vorstandsmitglied weitgehend stattgegeben. Der beklagte Ringerverein wurde verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Bezeichnung für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu unterlassen. Weiterhin wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Der beklagte Verein, der seit fast 100 Jahren als „AC Eckenheim“ existierte, hatte sich Ende 2009 in „AC Eintracht Frankfurt“ umbenannt, einen entsprechende Domain gesichert und eine gleichlautende Markenanmeldung beim Europäischen Markenamt eingereicht. Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass dies die Rechte der Klägerinnen aus ihrem Namens- und Markenrecht verletzt hat, da das Namensrecht des Eintracht Frankfurt e.V. bereits seit … » Vollständiger Artikel
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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Marke , Landgericht Frankfurt , Eintracht Frankfurt , Verwechslungsgefahr

Erschienen 30. August 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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