Einstweiliger Rechtsschutz bei weggegebenem Grundstück
am 23.08.2007 von InsoBlog.de
Bei der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens hat der Anfechtungsberechtigte Anspruch, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand duldet (§ 11 AnfG).
Ich hatte bisher in solchen Fällen schon mehrmals im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen. Richtig wäre wohl gewesen, in der Verfügung dem Anfechtungsgegner die Veräußerung des Grundstücks zu verbieten:
Hat ein Gläubiger die Befriedigung oder dingliche Sicherung seines Rückgewähranspruchs erlangt, so soll ein weiterer, ebenfalls anfechtungsberechtigter Gläubiger die Deckung dem ersteren nicht aufgrund des § 15 Abs. 2 AnfG entziehen können (BGHZ 29, 230, 234 f). Der Anfechtungsgegner muss nur einmal leisten (Huber, Anfechtungsgesetz 10. Aufl. § 11 Rn. 56). Das setzt den Anfechtungskläger der Gefahr aus, durch die Dauer des Rechtsstreits gegenüber konkurrierenden Gläubigern des Anfechtungsgegners in Nachteil zu geraten. Dagegen hilft …
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