Einstweilige Verfügung und vollstreckungsfähiger Inhalt?
am 02.05.2006 von http://www.vertretbar.de
In der Kanzlei Hönig scheint man auch in eigenen Angelegenheiten eine ausgeprägte Gerichtsaffinität zu besitzen. Nach einigen Spammern hat man dort nun auch 1&1 vor Gericht gezogen: 1&1 hatte die Weiterleitung der Domain vier-strafverteidiger.de auf das Blawg Vier Strafverteidiger (Wer hätte es gedacht?) kurzerhand deaktiviert, nachdem RA König seinen Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag mit 1&1 nicht mehr nachgekommen sein soll (zum Sachverhalt aus Sicht von RA König: Einstweilige Verfügung gegen 1&1 sowie 1&1 sperrt das Weblog der vier Strafverteidiger).
Das LG Berlin (Beschluss v. 27.04.2006 - Az: 5 O 149/06 - Volltext) hat nun gegen 1&1 im Wege der Beschlussverfügung (also ohne vorherige mündliche Verhandlung, siehe §§ 937 Abs. 2, 936 ZPO iVm § 922 Abs. 1 ZPO) folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin [1&1] wird aufgegeben, seine vertraglichen Leistungen zur Kundennummer [xxx] und den Vertragsnummern [yyy] wie mit dem Antragsteller vereinbart zu erbringen und die genannten Verträge freizuschalten.
Eine nette Verfügung und ein schneller Erfolg, der aber eventuell wenig bringen könnte, denn: der einstweiligen Verfügung könnte es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehlen (ganz abgesehen davon, dass bei einer Verpflichtung zur vollständigen Erbringung der vertraglichen Leistungen durch eine einstweilige Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache droht, aber das ist ein anderes Problem, das sich ohne Kenntnis der Antragsschrift nicht beurteilen lässt - zudem werden 1&1 durch die Verfügung im konkreten Wortlaut gesetzliche Rechte entzogen, etwa das Zurückbehaltungsrecht bei Nichtzahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Vertrag, dessen Erfüllung mit der Verfügung begehrt wird, aber auch das ist ein anderes Problem).
Jedes Urteil muss den …
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