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Einstweilige Verfügung gegen Lehrer-Benotungen im Internet wieder aufgehoben

am 30.07.2007 von Die herrschende Meinung

Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche das Gericht am 15.5.2007 den Betreibern der Internetseite "www.spickmich.de" untersagt hatte, auf dieser Seite Daten über eine Lehrerin aus Moers zu veröffentlichen.
Auf der genannten Internetseite, die Schülern die Möglichkeit eröffnet, ihren Lehrern in bestimmten Kategorien ("sexy", "cool und witzig", "beliebt", "guter Unterricht", "faire Noten" usw.) Noten von 1-6 zu geben, waren der Name und die Schule der klagenden Lehrerin sowie die von ihr unterrichteten Fächer veröffentlicht sowie außerdem insgesamt vier Bewertungen - mit einer Gesamtnote von 4.3 - eingetragen. Von der Möglichkeit, auch Zitate der Lehrer auf der Internetseite zu veröffentlichen, hatte im Hinblick auf die klagende Lehrerin noch niemand Gebrauch gemacht.
Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass der Lehrerin kein Unterlassungsanspruch gegen die beklagten Betreiber der Internetseite zusteht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin sei schon deshalb nicht verletzt, weil die veröffentlichten persönlichen Daten ohnehin von jedermann auf der Homepage der Schule ersichtlich seien. Dort seien sie mit Einverständnis der Lehrerin veröffentlicht worden. Zudem seien die Daten inhaltlich zutreffend, ihre Veröffentlichung auch deshalb für die Lehrerin nicht nachteilig. Ein Nachteil ergebe sich auch nicht, wenn man den Zusammenhang der Veröffentlichung der Daten mit den Benotungen in den einzelnen Kategorien berücksichtige, da letztere vom Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst und damit gleichfalls zulässig sei. Es handele sich insoweit nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile, die zulässig seien, weil sie die Grenze zur unsachlichen Schmähkritik nicht überschritten. Die Richter halten es für zulässig, dass im Rahmen einer …

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