Einstweilige Anordnung abgelehnt - NPD-Demo am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen
am 06.05.2005 von BVerfGAktenzeichen: 1 BvR …
NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 961/05. Siehe auch: Entscheidung vom 06.05.2005
Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer abgelehnt
BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvR 2185/04. Siehe auch: Entscheidung vom 25.01.2005
Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2357/04. Siehe auch: Entscheidung vom 22.03.2005
Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvR 2790/04. Siehe auch: Entscheidung vom 01.02.2005
Keine einstweilige Anordnung gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvQ 25/05. Siehe auch: Entscheidung vom 02.09.2005
Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich: Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen an Spanien einstweilen ausgesetzt
BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04. Siehe auch: Entscheidung vom 24.11.2004
NPD-Demo erfolgreich gestoppt: Göttingen rockt.
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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend so genannte Alkopops ohne Erfolg
BVerfG / Aktenzeichen: 1 BvQ 28/04. Siehe auch: Entscheidung vom 04.08.2004
Demo gegen Überwachungswahn
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