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Einstweilen keine Kontrollbesuche der Steuerfahndung in einem Bordell

am 06.05.2006 von http://www.recht-blog.com

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 6. April 2006 in einem Eilverfahren, dass die Steuerfahndung vorläufig die Geschäftsräume eines Bordellbetriebs nicht betreten darf, um dort zur Feststellung der Einnahmen Prostituierte und/oder deren Kunden zu befragen. Die Antragstellerin - eine Kommanditgesellschaft - vermietet Zimmer an Prostituierte, die dort ihre Tätigkeit ausüben. Die Antragstellerin meldet die [...]

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