Einstieg: Crowdsourcing & Crowdfunding

Crowdsourcing und vor allem Crowdfunding sind wahrscheinlich Begriffe, mit denen nur sehr wenige auf Anhieb etwas anfangen können – gleichwohl ist davon auszugehen, dass insbesondere das “Crowdfunding” in Zukunft eine erhebliche Bedeutung gewinnen wird. Insbesondere für “kleinere Anbieter” und Entwickler bietet sich hier ein Zukunftsmarkt – mit rechtlichem Hintergrund. Hinweis: Natürlich kann es hier keine umfassende Analyse geben – vielmehr soll nur kurz angesprochen werden, worum es überhaupt geht.

I. Begrifflichkeiten in Kürze

“Crowd” lässt sich in diesem Zusammenhang am besten mit “(Menschen-)Menge” übersetzen, so dass man schnell erkennt: Beim Crowdsourcing geht es darum, von einer grösseren Menge Menschen Teile eines Arbeitsprozesses erledigen zu lassen; beim Crowdfunding dagegen werden Finanzmittel durch eine solche Menschenmenge bereit gestellt.

II. Crowdfunding 1. Allgemein Mit Blick auf das “Crowdfunding” sehe eine schon länger vorhandene Entwicklung in neuem Gewand: Etwa in der Region Aachen war es der Fußball-Verein Alemannia Aachen, der sich durch “Fan-Anleihen” Geld für den Bau eines neuen Stadions besorgen wollte. Neuerdings ließ sich ein Film damit in kürzester Zeit (teilweise) finanzieren, und nun auch ein Computer-Spiel. Das Vorgehen erinnert ein wenig an die Ausgabe von Aktien, man darf hierbei aber nicht verkennen, dass Crowdfunding der Finanzierung eines konkreten Projektes dient, also in gewissem Sinn “zweckgebunden” ist.

2. Rechtliches a) Die Beteiligten Wohl eher selten wird man, gerade als kleines Unternehmen oder gar einzelner Projektentwickler, ohne externe Hilfe größere Summen über Crowdfunding zusammen bekommen. Daher wird man wohl im Regelfall auf externe Hilfe setzen müssen, etwa Plattformen, die Projekte und “Investoren” vermitteln möchten.

b) Die Plattform Der Plattform-Betreiber wird wie ein Marktplatz fungieren wollen und sich auf eine Vermittlerrolle – natürlich unter Zahlung einer Provision – zurück ziehen. Wie wohl immer, wird sich erst mit zunehmender Konkurrenz auch das Angebot von Zusatzdiensten (wie etwa aktives Marketing) durchsetzen. Diese “Vermittlerrolle” ist keineswegs unproblematisch, insbesondere der Zahlungsverkehr wird von hohem Interesse sein. Wenn etwa die Plattform unmittelbar Geldbeträge selber annimmt, um diese später an den Crowdfunding-Inserenten weiter zu leiten, wird man überlegen müssen, ob dafür eine BaFin-Lizenz notwendig sein wird (dazu nur LG Köln, 81 O 91/11 hinsichtlich Lieferdiensten).

c) Der “Inserent” Die rechtlichen Beziehungen zwischen demjenigen, der das Geld gibt und dem der es erhält (“Inserent”) werden letztlich von der konkreten Vereinbarung abhängen und sollten in ihrer Komplexität nicht unterschätzt werden. Beispiel: Natürlich ist es naheliegend, sich zu überlegen, im Stile einer Risikofinanzierung zu vereinbaren, dass sich jemand mit einer Summe (m…

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Themen: It-recht , Gewerblicher Rechtsschutz , Crowdsourcing , Opensource , Crowdfunding
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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