Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Berufungsurteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).

§ 719 Abs. 2 ZPO regelt die gegenüber dem Berufungsverfahren (§ 719 Abs. 1 ZPO) strengeren Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren, nicht dagegen die Frage, ob die Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, gegen oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Insoweit gilt für das Revisionsverfahren ebenso wie für das Berufungsverfahren die in § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgesprochene Verweisung auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – VIII ZR 305/09

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Themen: Revision , Bundesgerichtshof , Zivilprozess , Einstweilige Einstellung Der Zwangsvollstreckung

Erschienen 4. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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