Einstellung nach erfolgreicher Revision

Vor einigen Wochen hatte ich hier über eine erfolgreiche Revision vor dem OLG Braunschweig berichtet.

Meine Mandantin war erstinztanzlich wegen Betruges verurteilt worden, weil sie die Rechnung einer Rechtsanwältin nicht bezahlt hatte.

Zwischenzeitlich hat sich die nun zuständige Abteilung des Amtsgerichtes gemeldet und angeboten, das Verfahren gemäß § 153 II StPO einzustellen. Die Verfahre…

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Themen: Stpo , Olg Braunschweig

Erschienen 16. Oktober 2006 auf http://strafverteidigerbericht.beeplog.de.

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