Einstellung in Sachen Raubkopierer
am 25.10.2005 von http://www.ra-blog.de
Die Sache, wo mein Mandant, Besitzer von 9 gebrannten CDs mit urheberrechtlich geschützten Filmen, von der GVU wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung angezeigt wurde, ist jetzt nach § 153 StPO eingestellt worden.
Zur Begründung, warum die GVU als Interessenvertretung der Rechteinhaber nicht gleichzeitig Geschädigter, Sachverständiger und Zeuge sein sollte, empfehle ich diesen Befangenheitsantrag des Kollegen Vetter. Über meinen Befangenheitsantrag zu entscheiden, hat sich die Staatsanwaltschaft erspart. Ich werte das mal als positives Zeichen.
Ich sollte hinzufügen, dass ich die GVU gleichzeitig als Hausdurchsucher “abgelehnt” habe. Im vorliegenden Fall ging mir die Hilfestellung etwas zu weit, da der Herr von der GVU den PC des Mandanten überprüft und Beweismittel eingesammelt hatte. Ich musste daher noch in aller Deutlichkeit - da offensichtlich bei der Polizei nicht bekannt - herausstellen, dass auch diese Form der Einflussnahme auf das Ermittlungsergebnis unzulässig ist. Dass die GVU durch übermäßiges Helfen die Ermittlungen praktisch allein in die Hand nimmt, zeigte sich in der Akte z.B. auch durch das Fehlen einer Asservatenliste der Polizei. Tja, die GVU hat für alles eigene Vordrucke.
Insgesamt haarsträubend.
Bleibt zu hoffen, dass Frau Zypries bald ihre Bagatellklausel rausbringt und Polizei und Staatsanwaltschaft und deren zweifelhaften Erfüllungsgehilfen von einiger Arbeitsbelastung freistellt.
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