Einstellung der Stromversorgung
am 21.02.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Die Einstellung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen ist nicht so einfach: Ist der Stromkunde mit seinen Zahlungen im Rückstand, darf trotzdem die Stromzufuhr nicht unterbrochen werden, wenn hinreichend Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
Dies zeigt sich jetzt wieder in einem vom Amtsgericht München entschiedenen Verfahren: Der spätere Beklagte ist Mieter einer Wohnung, die von der Klägerin mit Strom versorgt wird. Allerdings hatte er die Wohnung bis zum Juli 2004 untervermietet. Ab August 2004 bewohnte er sie selbst. Im März 2006 forderte das Stromunternehmen vom späteren Beklagten für den Zeitraum März 2003 bis Juli 2004 1900 €. Im Juli 2006 forderte es für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 644 €. Im Juli 2007 forderte es für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 209 €. Die künftigen monatlichen Vorauszahlungen wurden mit 16 Euro festgesetzt. Der spätere Beklagte zahlte bis Mitte Juni 2007 450 € an das Stromversorgungsunternehmen und überwies von da an 50 € monatlich. Gegen die erste Rechnung vom März 2006 wandte er sich allerdings. Schließlich sei die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht von
ihm bewohnt gewesen. Dem Stromversorgungsunternehmen waren diese Zahlungen zu wenig. Es wandte sich an das Amtsgericht München, um eine Berechtigung zum Einstellen der Stromversorgung zu
erreichen.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab:
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Bezug von Strom bestimme sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung-Strom GVV) vom 07.11.06. Diese Verordnung finde auch …
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