Einspruch mit Überschwang
Anruf aus der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamt Ludwigsburg: “Interessante Rechtsfrage, bitte führen Sie noch etwas ausführlicher aus - damit wir das ausfechten können.” Der Sachbearbeiter bedankt sich fast mit Überschwang für einen Einspruch. Ich bin überrascht über diesen Anruf, ich hatte die Sache gerade nicht auf dem Radar.
Worum geht es?
Ein Schuldner, Transportunternehmer, hat nie Steuererklärungen abgegeben. Aktuell sitzt er im Gefängnis.
Aus einer Erbschaft ist sogar Geld in der Masse. Es haben nur wenige Gläubiger angemeldet, Hauptgläubiger ist das Finanzamt.
Irgendwann hat das Finanzamt bei einem (wohl zu hoch) geschätzten Steuerbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Das hat die Folge, dass eine niedrigere Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann. Die Aufhebung des Vorbehaltes ist nach Antragstellung und vor Verfahrenseröffnung erfolgt. Der Schuldner hat gegen die Aufhebung keinen Einspruch eingelegt.
Im ABC der Abgabenordnung ist der Fisch damit geputzt, weil der Bescheid “bestandskräftig” ist.
Sobald die Insolvenzanfechtung ins Spiel kommt, wird es dann für die Verfahrensrechtler beim Finanzamt interessant:
Weil der nicht eingelegte Einspruch eine Rechtshandlung nach § 129 Abs. 2 InsO ist, kann der Einspruch auch noch nach zwei Jahren nachgeholt werden - wenn eine der Anfechtungsnormen zutrifft.
Hier war es einfach: Das Finanzamt konnte nicht verlangen, dass kein Einspruch eingelegt wird. Daher war das Unterlassen des Schuldners “inkongruent“.
Die Rechtsfolge nach § 143 InsO: Obwohl die Einspruchsfrist schon knapp 2 Jahre abgelaufen war, kann der Insolvenzverwalter noch Einspruch einlegen.
Schade eigentlich, dass ich vom Schuldner bisher keine brauchbaren Unterlagen mehr erhalten habe, um tatsächlich noch passend den Steuerfall aufzuarbeiten. Den Einspruch nach den Anfechtungsvorschriften hatte ich nur wegen drohender Verjährung eingelegt. Aber wenn es dem Finanzamt Freude macht, ich freue mich auch auf einen ausführlich begründeten Abhilfebescheid.
Lohnt sich solcher Aufwand des Insolvenzverwalters für die Gläubiger?
Alleine der Erlassantrag bei den Säumniszuschlägen und die Aufteilung der Steuerschuld bei der gemeinsam veranlagten Einkommensteuer bringen hier fünfstellige Vorteile in der Insolvenztabelle.
Wenn weniger Schulden da sind, reicht es automatisch für eine höhere Quote. In diesem Verfahren könnten es 60% werden. Ein schönes Erfolgserlebnis für Verwalter und eine angenehme Überraschung für die beteiligten Gläubiger.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Steuer , Anfechtung , Radar Einspruch
Erschienen 1. Dezember 2006 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.
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