Einspruch gegen Bußgeldbescheid auf Überweisungsträger

Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 20,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 23,50 € erhalten. Am 15.9.2009 hat er dann an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: “Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebuehr nicht bezahlen“.

Das Amstgericht Lüdighausen hatte sodann über die Frage, ob hierin ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erblicken ist zu entscheiden und letztendlich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 in dem Verfahren 19 OWi 89 Js 1964/09 – 178/09 den Einspruch als unzulässig verworfen.

Seine Enschedung begründete das Gericht u.a. wie folgt:

Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen. Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse (“Auszug-Nr. ###”), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthä…

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Themen: Einspruch , Owig , Verkehr , Bußgeld , Schriftform , Beschluss
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 14. April 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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