Einsichtsrecht in Depositum
am 12.03.2005 von http://archiv.twoday.net/
11 LB 123/02 OVG Lüneburg
Urteil vom 17.09.2002
Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200200012311%20LB
Leitsatz/Leitsätze
1. Zum sonst berechtigten Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2. a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
b) Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus §16 Abs.3 NDSG sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwenbar.
Es ging um eine Streitkeit im Haus Schaumburg-Lippe. Die Depositalverträge, die eine Zustimmung des Eigentümers voraussetzen, wurden als absolut bindend betrachtet.
Es wurden auch fideikommissrechtliche Ausführungen …
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