Einseitige Kapitalerhöhung bei Mitunternehmerschaft
am 02.08.2006 von http://www.meisen.info
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24 UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der –anteiligen– Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.
Die aus der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu erfassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. April 2006 - VIII R 52/04
Wesentlichkeitsgrenze und Kapitalerhöhung
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Hauptversammlungsbeschluss über eine Kapitalerhöhung muss nicht zwingend eine konkrete Zahl enthalten
www.unternehmensjurist.de / ... Der Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung muss zwar einen bestimmten Kapitalerhöhungsbetrag enthalten. Die Hauptversammlung muss den Erhöhungsbetrag aber nicht zwingend als Zahl angeben, sondern kann diesen auch durch eine…
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Ansparabschreibung bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung
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Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften
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Beschlusserfordernisse einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
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