Einschulung: Scheinummeldung lohnt nicht
Die 9. des Verwaltungsgerichts (VG) hat es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom
11.08.2006 (Az.: VG 9 A 160.06) abgelehnt, das zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin vorläufig in die Schulanfangsphase der F-Grundschule aufzunehmen.
Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Sohn, für den sie allein sorgeberechtigt ist, bis 2. November 2005 im Einzugsbereich der
R-Grundschule gemeldet. Für den Zeitraum 3. November 2005 bis 2. Dezember 2005 meldete die Antragstellerin ihren Sohn in der Wohnung
des Vaters ihres Sohnes an, die im Einzugsbereich der F-Grundschule liegt.
Die Antragstellerin beantragte, ihren Sohn in die F-Grundschule aufzunehmen. Zur Begründung wies sie auf dessen Meldeadresse im
Zeitraum 3. November 2005 bis 2. Dezember 2005 im räumlichen Einzugsbereich der F-Grundschule hin. Das Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg von Berlin lehnte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sohn der Antragstellerin habe seinen
gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Lebensmittelpunkt im Einzugsbereich der R-Grundschule. Seine Ummeldung in den Einzugsbereich der
F-Grundschule sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, eine Einschulung in der F-Grundschule zu erreichen.
Ein von der Antragstellerin dagegen eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Die 9. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin hat zur Begründung ausgeführt, das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin habe es zu Recht abgelehnt,
den Sohn der Antragstellerin in der F-Grundschule einzuschulen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Berliner Schulgesetz (als PDF) würden
schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten in der Regel an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Zuständig sei
diejenige Grundschule, in deren Einschulungsbereich das schulpflichtige Kind wohne. Insoweit komme es nach dem Willen des
Gesetzgebers auf den tatsächlichen oder überwiegenden Aufenthaltsort des Kindes an. Eine schlichte Ummeldung ohne Verlagerung des
Wohnsitzes stelle sich als bewusste Umgehung der Rechtsordnung dar und begründe mithin keinen Einschulungsanspruch im Einzugsbereich
der Meldeadresse.
Die Ummeldung des Sohnes der Antragstellerin habe lediglich dem Zweck gedient, seine Einschulung in der F-Grundschule zu erreichen.
Denn zu einer Veränderung der tatsächlichen…
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