Einsatz der notariellen Hinterlegung im Urheberschutz
am 24.07.2006 von Law-Blog
Das Law-Blog hat sich ja bereits mit der Frage beschäftigt, wie man als Werkschaffender eigentlich nachweisen kann, Urheber eines bestimmten Werkes zu sein. Eine interessante Methode hierfür ist etwa die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar. Das kann man dabei als Urheber selbst in die Hand nehmen, man kann aber auch ein Unternehmen damit beauftragen, was in einer ganzen Reihe von Fällen sehr sinnvoll sein kann. Ein solches Unternehmen ist die Priormart AG aus Potsdam. Peter Schilling, Vorstand der Priormart, war so freundlich, ein wenig über den Sinn von Hinterlegungen im Urheberrecht, den Aufwand sowie die Kosten und was sein Unternehmen hier anbietet zu schreiben. Um Missverständnissen vorzubeugen: wir erhalten keine Gegenleistung für die Veröffentlichung, sondern finden den Bericht praxisrelevant und wichtig (AT).
Die Ausgangslage
Seit Jahrzehnten kann die notarielle Hinterlegung zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden. Im Urheberschutz fristet diese zuverlässige Methode jedoch bislang ein Schattendasein. Warum ist das so?
Einerseits sind für eine notarielle Hinterlegung umfangreiche Vorbereitungen erforderlich. Es muss ein Notar gefunden werden, der Hinterlegungen anbietet, es muss ein Termin vereinbart, das Werk gedruckt, der Hinterlegungstext abgestimmt und die eigentliche Hinterlegung mit persönlicher Sitzung beim Notar durchgeführt werden. Die Kosten richten sich nach den Geschäftswert der Hinterlegung und sind aus der Notargebührenordnung abzulesen.
Anderseits wird die notarielle Hinterlegung im Urheberrecht oft als überflüssig dargestellt. Dies wird aus dem Umstand hergeleitet, dass im Gegensatz zum amerikanischen Copyright das deutsche Urheberrecht keine Registrierung vorsieht. Das Recht tritt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung eines Werkes in Kraft – wer das Werk als erster erschafft, …
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