Eins, zwei, drei….wem seins?

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Sie haben einen Account bei e.Bay oder bei einer anderen online-Shopping-Website und bieten gelegentlich oder regelmässig dort Waren an oder kaufen oder ersteigern solche? Dann gehen Sie vermutlich als Anbieter und Käufer davon aus, dass Sie mit einem Mitgliedsaccount, Ihrem Passwort und der Einhaltung der Nutzungsbestimmungen und wenn Sie auch noch brav alle 30-60 Tage Ihr Passwort aktualisieren etc. erst mal „auf der sicheren Seite sind“ : Sie verkaufen und haften nur für den Zustand der Ware wie SIE ihn anbieten und Sie haben als Anbieter und Vertragspartner als Verkäufer mit dem zu tun, der den Account und das Passwort dafür hat als Vertragspartner für den Vertrag. Was aber geschieht, wenn auf einer der beiden Seiten (Käufer/Verkäufer) einer das Mitgliedskonto des Shops benutzt, dem es gar nicht gehört? Und wenn dort zudem auch ein Produkt verkauft wird, das dem Unbefugten nicht gehört? Oder der Unbefugte den Vertrag nicht erfüllt? Wer haftet dann für solche Auktionen und Verträge?

So einen Fall verhandelt der BGH am 11. Mai 2011 [VIII ZR 289/09]. Im dortigen Fall geht es um die Streitfrage, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung, die aus zahlreichen, im Einzelnen aufgeführten Gegenständen bestand, mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten. Neun Tage vor Ablauf der Auktion gab der Kläger ein Maximalangebot von 1.000 € ab. Einen Tag später wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

„Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung,

dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Ni… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 28. April 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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